FREMO & Gleisfreimeldeanlagen

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Fahrwegprüfung

Allgemeines

Fahrwegprüfung bei schlechter Sicht durch Augenschein

Indirekte Fahrwegprüfung

Allgemeines

Selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen ersetzen die Fahrwegprüfung durch Augenschein, solange an ihnen nicht gearbeitet wird oder sie nicht gestört sind. Im wesentlichen werden heute zwei Bauarten verwendet: Anlagen mit Gleisstromkreisen und Anlagen mit Achszählern; eine dritte Bauart, der Tonfrequenzkreis, arbeitet ähnlich wie der Gleisstromkreis.

Bei Gleisstromkreisen wird mit dem Befahren der ersten Achse des Schienenfahrzeuges ein Stromkreis geschlossen und das Gleis als besetzt angezeigt (Rotausleuchtung). Nach Befahren durch die letzte Achse wird dieser als "frei" angezeigt.

Bei Anlagen mit Achszählern wird am Beginn des Abschnitts durch Befahren eines Achszählers jede Achse eingezählt Der Achszähler - je nach Bauform an der Innenseite neben dem rechten Gleisstrang oder neben beiden Gleissträngen angeordnet - wird elektro-magnetisch oder induktiv durch die Achsen beeinflußt. Am Ende dieses Abschnitts befahren alle Achsen einen zweiten Achszähler und werden ausgezählt. Der Abschnitt wird als "frei" angezeigt, wenn die gleiche Anzahl Achsen ein- und ausgezählt worden ist. Bei beiden Anlagen wird eine Besetzung durch Rotausleuchtung angezeigt, das Freisein eines Gleisabschnittes wird im Regelfall optisch nicht besonders angezeigt (Abschnittsmelder dunkel). Durch Bedienen eines besonderen Schalters können bei bestimmten Dr-Stellwerksbauformen alle Weichen- und Gleisabschnitte "sichtbar" gemacht werden, wobei die Meldet freier Weichen- und Gleisabschnitte gelb leuchten.

Für jede Zugfahrt in, aus oder durch einen Bahnhof muß der Fahrweg durch Augenschein geprüft werden. Erst danach dürfen Weichen und Gleissperren umgestellt und Bahnhofsblockeinrichtungen bedient werden. Diese Fahrwegprüfung durch Augenschein muß von dem zuständigen Betriebsbeamten, der mit seiner Unterschrift den Dienst übernommen hat, selbst ausgeführt werden. Das gilt auch, wenn z.B. ein Auszubildender während der örtlichen Einweisung den Dienst unter Aufsicht und Verantwortung des Wärters versieht.

Die zu prüfenden Weichen und Gleisabschnitte sind aus dem Bahnhofsplan zu ersehen, der als Anlage 1 im Bahnhofsbuch enthalten ist. Wenn mehrere Stellwerke oder Stellen an der Fahrwegprüfung beteiligt sind, werden die einzelnen Fahrwegprüfbezirke im Bahnhofsplan farbig dargestellt. Im Gleisbereich des Bahnhofs werden die Fahrwegprüfgrenzen durch Signale, eine weiße Tafel (Gittertafel) oder durch einen weiß angestrichenen Mast gekennzeichnet.

Fahrwegprüfung bei schlechter Sicht durch Augenschein

Auch bei schlechter Sicht (Dunkelheit, umsichtiges Weiter) muß der Fahrweg durch Augenschein geprüft werden. Hierfür sind

a) die Fahrwegprüfbezirke zu teilen und weitere Betriebsbeamte in die Fahrwegprüfung einzuschalten. Die Fahrwegprüfbezirke für schlechte Sicht sind darin besonders festzulegen,

b) besondere Fahrwegprüfer einzusetzen, die den Feldweg abschreiten und das Freisein melden. Diese Fahrwegprüfer sind vor ihrem Einsatz in ihre Aufgaben einzuweisen, zu prüfen und in das Verzeichnis der für Stellwerke geprüften Beamten in einem besonderen Abschnitt aufzunehmen. Bei plötzlich eintretender Notwendigkeit können nach FV § 20 Abs 12 auch andere Mitarbeiter im Betriebsdienst nach entsprechender Einweisung durch den zur Fahrwegprüfung Verpflichteten mit der Prüfung durch Augenschein beauftragt werden.

Können Freimeldungen nicht durch Bahnhofsblock gegeben werden, müssen sie in das Fernsprechbuch oder eingetragen werden.

Wenn Maßnahmen nach a) und b) nicht anwendbar sind, kann die indirekte Fahrwegprüfung zugelassen werden.

Indirekte Fahrwegprüfung

Für den Fall, daß die Fahrwegprüfung durch Augenschein nicht möglich und eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage nicht vorhanden oder diese gestört ist, kann die Bundesbahndirektion die indirekte Fahrwegprüfung im Bahnhofsbuch zulassen:

a) als ständige Regelung, wenn ein Gleisabschnitt ständig nicht eingesehen werden kann,

b) als vorübergehende Regelung, wenn ein Gleisabschnitt vorübergehend nicht eingesehen werden kann, bei Störungen an den Gleisfreimeldeanlagen,

bei Arbeiten, bei denen nach der Eintragung im Arbeitsbuch die Fahrwegprüfung durch Augenschein erforderlich ist, jedoch ohne Beeinträchtigung des Betriebs-ablaufs nicht durchgeführt werden kann.

Die indirekte Fahrwegprüfung ist stets vom Fahrdienstleiter besonders einzuführen und nach Wegfall der besonderen Umstände wieder aufzuheben. Sie wird durch Dienstruhe nicht unterbrochen. Die indirekte Fahrwegprüfung wird jedoch bei gefahrdrohender Witterung unterbrochen (s. FV § 27 Abs 10). Das Einführen und Aufheben der indirekten Fahrwegprüfung sind im Gleisfreimeldebuch, wenn dies nicht geführt wird, im Zugmeldebuch zu vermerken.

Bevor die indirekte Fahwegprüfung eingeführt werden darf, ist der Fahrweg durch Augenschein zu prüfen. Sind außerdem Fahrdienstleiter weitere Mitarbeiter, z.B. Weichenwärter, hieran beteiligt, sind diese zur Fahrwegprüfung durch Augenschein zu beauftragen. Der Auftrag wird als vorbereitendes Gespräch nicht eingetragen. Die Abgabe der Meldung über die durchgeführte Fahrwegprüfung durch Augenschein wird vom Abgebenden und Annehmenden in das Fernsprechbuch eingetragen.

Stößt die Fahrwegprüfung durch Augenschein bei Störungen einer Gleisfreimeldeanlage auf Schwierigkeiten, darf die indirekte Fahrwegprüfung eingeführt und der erste Zug durch Befehl C angewiesen werden, innerhalb des Bahnhofs mit höchstens 40 km/h und auf Sicht zu fahren.

Außerdem müssen vor Einführung der indirekten Fahwegprüfung Hilfssperren an den Hebeln bzw. Stelltasten der Flankenschutzeinrichtungen der betreffenden Fahrwege angebracht werden. Die Hilfsperren darum nur abgenommen werden, wenn es zur Durchführung von Zug-, Rangier- oder Kleinwagenfahrten notwendig ist. Nach Beendigung dieser Fahrten sind die Hilfssperren sofort wieder anzubringen Wo Weichen fahrstraßenweise einlaufen, ist nach FV § 26 Abs. 5b zu verfahren. Während der indirekten Fahrwegprüfung gilt das Freisein des zu prüfenden Gleisabschnitts als festgestellt, wenn der letzte Zug mit Schlußsignal diesen Gleisabschnitt verlassen hat und seither in diesem Bereich weder rangiert wurde noch Kleinwagen eingesetzt wurden, Zusätzlich ist festzustellen, daß

a) bei beginnenden Zügen nach der Abfahrt kein Fahrzeug im Gleis zurückgeblieben ist,

b) bei haltenden Zügen kein Fahrzeug abgehängt worden ist, wenn nicht auf Grund der kurzen Aufenthaltszeit angenommen werden muß, daß der Zug den Gleisabschnitt unverändert verlassen hat,

c) bei Zügen, die zur Kreuzung oder Üherholung im Bahnhof hallen, die Zugspitze und der Zugschluß grenzzeichenfrei stehen,

d) wo Züge nachgeschoben werden, auch Schiebelokomotiven den indirekt zu prüfenden Gleisabschnitt geräumt haben,

e) bei Bergeinfahrgleisen der zuletzt eingefahrene Zug abgedruckt ist und die Abdrücklok das Einfahrgleis geräumt hat.

Diese Feststellungen über das Freisein des zu prüfenden Gleisabschnitts und zu den Punkten a) bis e) werden je nach den örtlichen Verhältnissen getroffen von einem Stellwerk, einem Schrankenposten oder anderen geeigneten Sollen, wobei diese Meldungen durch Bahnhofsblock oder fernmündlich gegeben werden können,

oder

durch die Rückmeldung (Rückblockung von Hand) des Zuges, der das Gleis zuletzt befahren hat

Alle Freimeldungen, die mehr durch Block oder Rückmeldung gegeben werden, sind in das Gleisfreimeldebuch oder Fernsprechbuch einzutragen.

Rangier- oder Kleinwagenfahrten dürfen auf den indirekt zu prüfenden Gleisabschnitten nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters durchgeführt werden. Rangierleiter und Kleinwagenführer haben nach Beendigung der Fahrten dem Fahrdienstleiter zu melden, daß sie mit allen Fahrzeugen den indirekt zu prüfenden Gleisabschnitt geräumt haben. Während der Besetzung des indirekt zu prüfenden Gleisabschnitts sind Hilfssperren gemäß FV§ 20 Abs 20 anzubringen.





Andreas Stüber, letzte Änderung am 10.12.2002