FREMO & Gleisfreimeldeanlagen

[zurück zur Übersicht Betriebsdienst]

Fahrwegprüfung

Allgemeines

Gestörte Gleisfreimeldeanlagen

Allgemeines

Selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen ersetzen die Fahrwegprüfung durch Augenschein, solange an ihnen nicht gearbeitet wird oder sie nicht gestört sind. Im wesentlichen werden heute zwei Bauarten verwendet: Anlagen mit Gleisstromkreisen und Anlagen mit Achszählern; eine dritte Bauart, der Tonfrequenzkreis, arbeitet ähnlich wie der Gleisstromkreis.

Bei Gleisstromkreisen wird mit dem Befahren der ersten Achse des Schienenfahrzeuges ein Stromkreis geschlossen und das Gleis als besetzt angezeigt (Rotausleuchtung). Nach Befahren durch die letzte Achse wird dieser als "frei" angezeigt.

Bei Anlagen mit Achszählern wird am Beginn des Abschnitts durch Befahren eines Achszählers jede Achse eingezählt. Der Achszähler - je nach Bauform an der Innenseite neben dem rechten Gleisstrang oder neben beiden Gleissträngen angeordnet - wird elektro-magnetisch oder induktiv durch die Achsen beeinflußt. Am Ende dieses Abschnitts befahren alle Achsen einen zweiten Achszähler und werden ausgezählt. Der Abschnitt wird als "frei" angezeigt, wenn die gleiche Anzahl Achsen ein- und ausgezählt worden ist. Bei beiden Anlagen wird eine Besetzung durch Rotausleuchtung angezeigt, das Freisein eines Gleisabschnittes wird im Regelfall optisch nicht besonders angezeigt (Abschnittsmelder dunkel). Durch Bedienen eines besonderen Schalters können bei bestimmten Dr-Stellwerksbauformen alle Weichen- und Gleisabschnitte "sichtbar" gemacht werden, wobei die Meldet freier Weichen- und Gleisabschnitte gelb leuchten.

Gestörte Gleisfreimeldeanlagen

Bei gestörter Gleisfreimeldeanlage muß der Fahrweg durch Augenschein geprüft werden.

Bei Gleisstromkreisen ist die Anlage als in Ordnung anzusehen, wenn der Abschnitt nach Befahren eines Zuges als "frei" angezeigt wird, d.h. die Melder dunkel sind.

Bei Anlagen mit Achszählern ist nach der Fahrwegprüfung durch Augenschein die Achszählgrundstellungstaste (AzGrT) zu bedienen. Wird der Abschnitt nicht mehr als besetzt angezeigt ist die Anlage in Ordnung. Wird der Abschnitt weiterhin als besetzt angezeigt, erhalten Züge einen Befehl C mit der Weisung, bis zum nächsten

Können Freimeldungen nicht durch Bahnhofsblock gegeben werden, müssen sie in das Fernsprechbuch oder eingetragen werden.

Wenn Maßnahmen nach a) und b) nicht anwendbar sind, kann die indirekte Fahrwegprüfung zugelassen werden.

Hauptsignal mit höchstens 40 km/h und auf Sicht zu fahren. Gleisfreimeldeanlagen gelten außerdem wieder als ordnungsgemäß wirkend, wenn der zuständige signaltechnische Beamte die Beseitigung der Störung gemeldet hat.

Wenn bei gestörten Gleisfreimeldeanlage die Fahrwegprüfung durch Augenschein nicht durchführbar ist, kann die Bundesbahndirektion zulassen, daß Züge ebenfalls einen Befehl C mit der Weisung er halten, bis zum nächsten Hauptsignal mit höchstens 40 km/h und auf Sicht zu fahren.



Andreas Stüber, letzte Änderung am 10.12.2002